Satzung 
des
Fördervereins der 
Kapellengemeinde Maria Königin e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen 

 

Förderverein der Kapellengemeinde Maria Königin e.V.

 

  1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herbram-Wald (Lichtenau in Westfalen).

     
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

  1. Zweck des Vereins ist es, die kirchlichen, religiösen, seelsorglichen, katechetischen und sozialen Aufgaben der Kapellengemeinde Maria Königin in Herbram-Wald, ideell und wirtschaftlich zu unterstützen sowie die Instandhaltung und Ausstattung der Kapelle Maria Königin und anderer kirchlicher Gebäude und Einrichtungen finanziell zu fördern.
    Dabei knüpft der Verein an die Ziele, die Tradition und die Aufgaben des (ehemaligen) Kirchenbauvereins der Kapellengemeinde Maria Königin in der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Herbram (gegründet am 17. Juni 1962) an und setzt diese fort.

     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

     
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

     
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 

     
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

     
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

     
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der 

 

  • Vorstand, 
  • der Beirat und 
  • die Mitgliederversammlung. 

 

§ 7 Vorstand

 

Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus

 

  • der/dem ersten Vorsitzenden, 
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden, 

 

Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handelnd vertreten. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der/die erste Vorsitzende muss Mitglied der katholischen Kirche sein.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. 

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 

     
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 

     
  • Führung der Geschäfte, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; 

     
  • Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins. 

     
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 

 

§ 9 Wahl und Amtszeit des Vertretungsvorstands

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

     
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

     
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der/s Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen. Diese Wahl bedarf jedoch zur Wirksamkeit der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 

     
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 

     
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

     
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands; 

     
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 

     
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

     
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

     
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

    Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

     
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde. 

     
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. 

     
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los. 

     
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 

 

§ 15 Beirat

 

Der Beirat besteht aus bis zu zwei Mitgliedern sowie dem leitenden Pfarrer des Pastoralverbundes Lichtenau als geborenes Mitglied bzw. seines Rechtsnachfolgers.

 

Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Der Beirat unterstützt beratend den Vorstand bei seinen Aufgaben. Dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern können einzelne Aufgabe übertragen werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

     
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der erste Vorsitzende alleinvertretungsberechtigte/r Liquidator/in.

     
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

     
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist in Herbram, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes verwenden muss.

 

Vorstehende Satzung wurde am 9. Februar 2019 in Herbram-Wald von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.

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